Seminare
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Microsoft Office 365 - Anwendungen & Einsatzmöglichkeiten
GrundseminarDetails zu: Microsoft Office 365 - Anwendungen & Einsatzmöglichkeiten28.09. – 02.10.2026 in Hannover
10.05. – 14.05.2027 in Frankfurt am Main
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BEM: Beschäftigte wirksam begleiten
AufbauseminarDetails zu: BEM: Beschäftigte wirksam begleiten28.09. – 01.10.2026 in Fulda
und viele weitere Termine09.11. – 12.11.2026 in Nürnberg
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BEM: Verfahren analysieren und verbessern
AufbauseminarDetails zu: BEM: Verfahren analysieren und verbessern05.10. – 07.10.2026 in Nürnberg
und weitere Termine12.04. – 14.04.2027 in Hannover
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Mitbestimmung im Arbeits-& Gesundheitsschutz
GrundseminarDetails zu: Mitbestimmung im Arbeits-& Gesundheitsschutz05.10. – 09.10.2026 in Fulda
24.05. – 28.05.2027 in Berlin
Häufige Fragen - FAQ's
Nachdem deine schriftliche Anmeldung bei uns eingegangen ist, bekommst du von uns eine Anmeldebestätigung. Falls die Veranstaltung schon ausgebucht sein sollte, informieren wir dich über Ersatztermine. Wenn Du Deine Buchung nicht über die Webseite machen möchtest, kannst Du hier das Anmeldeformular herunterladen.
Ja, das ist in § 37 Abs. 6/§ 37 Abs. 7 BetrVG (ggf. § 40 BetrVG) festgelegt. Bei Bildungsmaßnahmen nach § 37 Abs. 6 BetrVG handelt es sich um einen kollektiven Anspruch des Betriebsratsgremiums. (Analog gilt § 46 Abs. 6/§ 46 Abs. 7 BPersVG für Personalräte.) Der Schulungsanspruch ist zeitlich nicht begrenzt, sondern richtet sich ausschließlich danach, was für die Arbeit im Gremium erforderlich ist.
Der Betriebsrat bzw. Personalrat entscheidet, ob es für seine Arbeit erforderlich ist, dass eines oder mehrere seiner Mitglieder an einer Schulung teilnehmen. Der Besuch von Einführungsseminaren zur Betriebsverfassung, zum Arbeitsrecht und zur Arbeitssicherheit ist im Sinne der Gesetze grundsätzlich erforderlich. Ebenfalls als erforderlich gelten alle Schulungen, die der Betriebsrat oder Personalrat unter Berücksichtigung der konkreten Situation im einzelnen Betrieb sofort oder demnächst benötigt, um seine Aufgaben sachgemäß wahrnehmen zu können. Für die Frage, ob eine Schulung erforderlich ist, kommt es gegebenenfalls auch darauf an, welche Aufgabe ein Mitglied des Betriebs- bzw. Personalrats innerhalb des Gremiums wahrnimmt. Bei den dabei erforderlichen Kenntnissen kann es sich sowohl um Grundkenntnisse als auch um Spezialkenntnisse handeln.
Das Bundesarbeitsgericht hat den Begriff der Erforderlichkeit wie folgt definiert: „Die Vermittlung bestimmter Kenntnisse ist dann erforderlich, wenn diese unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Betrieb und im Betriebsrat notwendig sind, damit der Betriebsrat seine gegenwärtigen oder in naher Zukunft entstehenden Aufgaben sach- und fachgerecht erfüllen kann“ (Vgl. BAG vom 9.10.1973, AP Nr. 4 zu § 37 BetrVG).
Der Betriebsrat bzw. Personalrat muss bei einer Sitzung innerhalb eines eigenen Tagesordnungspunktes einen Beschluss über die erforderlichen Schulungsmaßnahmen fassen. Dabei entscheidet er, welche Mitglieder des Gremiums an welchen Seminaren, Workshops oder sonstigen Schulungen teilnehmen. Diesen Beschluss muss er dem Arbeitgeber mitteilen und außerdem den Schulungsbedarf begründen.
Die betrieblichen Notwendigkeiten. Es empfiehlt sich daher eine frühzeitige Planung der Bildungsmaßnahmen nicht nur für Betriebs- bzw. Personalratsmitglieder, sondern auch für Ersatzmitglieder, die regelmäßig an Sitzungen teilnehmen, damit innerbetriebliche Planungen dem Besuch der Schulungen nicht entgegenstehen. Dem Arbeitgeber ist mitzuteilen, wer an welcher Schulung teilnehmen soll, welche Themen dort behandelt werden, wann und wo die Veranstaltung stattfindet, warum die Teilnahme notwendig ist und welche Kosten voraussichtlich entstehen werden.
Bei einer Seminarteilnahme auf der Grundlage von § 37 Abs. 6 BetrVG bzw. § 46 Abs. 6 BPersVG etc. trägt der Arbeitgeber folgende Kosten:
• Seminargebühr
• Unterbringungskosten
• Reisekosten und Spesen
Ja.
In diesem Fall sollte der Betriebsrat bzw. Personalrat an seinem Beschluss festhalten. Nach erneuter Beratung ist folgender Beschluss zu fassen: „Der Betriebsrat bzw. Personalrat bestätigt nach eingehender Beratung seinen Entsendungsbeschluss nach § 37 Abs. 6 BetrVG (bzw. § 46 Abs. 6 BPersVG).“ Auf dieser Grundlage ist eine Teilnahme der einzelnen Betriebsrats- oder Personalratsmitglieder an der Schulungsveranstaltung auf jeden Fall möglich.
Die Freistellung für den Besuch der Schulung gilt als bewilligt, wenn sie der Arbeitgeber nicht bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Schulung ablehnt. Eine Ablehnung muss schriftlich erfolgen. Lehnt der Arbeitgeber einen Beschluss des Betriebsrats bzw. Personalrats zur Entsendung von Interessenvertreter:innen zu einer Schulung ab, weil die betriebliche Notwendigkeit aus seiner Sicht nicht ausreichend berücksichtigt wurde, muss er innerhalb von 14 Tagen das Arbeitsgericht bzw. die Einigungsstelle anrufen. Unterlässt er dies, so können die betroffenen Mitglieder des Betriebsrats bzw. des Personalrats an der Schulungsmaßnahme teilnehmen. Grundsätzlich gilt: Der Beschluss des Betriebsrats bzw. Personalrats zur Entsendung zu einer Schulung hat so lange Bestand, wie er nicht durch Beschluss eines Arbeitsgerichts aufgehoben ist. Wenn es zu einem Streit um die Teilnahme an Schulungsmaßnahmen kommt, empfiehlt es sich, das EVA Team Interessenvertretung und Beratung zu kontaktieren.
In der Regel nicht, denn Ersatzmitglieder haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Teilnahme an Schulungsmaßnahmen nach § 37 Abs. 6 BetrVG bzw. § 46 Abs. 6 BPersVG. Es gibt aber Ausnahmen: Ersatzmitglieder, die häufig oder regelmäßig verhinderte Betriebsrats- oder Personalratsmitglieder vertreten und spezielle Aufgaben übernehmen, können an Schulungsmaßnahmen nach § 37 Abs. 6 BetrVG und § 46 Abs.6 BPersVG teilnehmen. Somit hat in der Regel das erste Ersatzmitglied Anspruch auf Teilnahme an Schulungsmaßnahmen. In diesem Fall gilt das gleiche Vorgehen wie bei den regulären Betriebsrats- oder Personalratsmitgliedern.
Manche Hotels bieten von sich aus eine Kinderbetreuung oder ein extra Programm für Kinder an. Falls du Bedarf an einer Kinderbetreuung oder Nachfragen dazu hast, wende dich gerne an unsere Servicenummern und wir finden eine individuelle Lösung. Wenn du vielleicht eine weitere Betreuungsperson mitnehmen möchtest, versuchen wir gerne, ein Doppelzimmer zu arrangieren.
Unsere Ansprechpartner:innen
Erik Thomas