Angebote für
Schwer­behinderten­vertrauens­personen

Häufige Fragen - FAQ's

Werden die Vertrauensleute der Schwerbehinderten für Schulungen freigestellt?

Ja. Nach § 179 Abs. 4 SGB IX sind die Vertrauensleute der Schwerbehinderten ohne Minderung des Arbeitsentgeltes für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen freizustellen, wenn diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung erforderlich sind. Vor Schulungsbeginn ist dem Arbeitgeber rechtzeitig mitzuteilen, auf welcher Rechtsgrundlage welches Mitglied der Schwerbehindertenvertretung an welchem Seminar teilnehmen wird. Außerdem müssen Zeit, Ort, Themen und voraussichtliche Kosten angegeben werden.

Was gilt als erforderliches Wissen für Vertrauensleute der Schwerbehinderten?

Zum erforderlichen Wissen der Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung gehören neben Kenntnissen über das SGB IX und das Bundesgleichstellungsgesetz auch Kenntnisse im Betriebsverfassungsrecht, Arbeitsrecht, Sozialrecht, Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie Umweltschutz.

Welche Regeln gelten für stellvertretende Vertrauenspersonen?

Der hier erläuterte Schulungsanspruch für Vertrauenspersonen schwerbehinderter Menschen gilt im selben Umfang auch für das jeweils mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied der Schwerbehindertenvertretung, wenn es ständig zur Erfüllung der Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung nach § 178 SGB IX herangezogen wird und häufig die Vertretung der Vertrauensperson für längere Zeit übernimmt.

Unsere Ansprechpartner:innen

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Pädagogischer Referent

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