Gesprächsführung als Schlüsselkompetenz für betriebliche Interessenvertreter:innen
17.11. – 21.11.2025 in online via Teams
05.10. – 09.10.2026 in Wernigerode
Mitbestimmung und die Rolle der JAV in sozialen Angelegenheiten
01.12. – 05.12.2025 in Nürnberg
23.02. – 27.02.2026 in Hamburg
Die Jugend- und Auszubildendenvertretung: Grundlagen der JAV-Arbeit
02.02. – 06.02.2026 in Hamburg
09.02. – 13.02.2026 in Berlin
Arbeitsrecht und die Rolle der JAV bei personellen Einzelmaßnahmen
16.02. – 20.02.2026 in Erfurt
09.03. – 13.03.2026 in Leipzig
Häufige Fragen - FAQ's
Habe ich als Jugend- und Auszubildendenvertreter:in einen Anspruch auf Schulungskurse?
Ja. Die Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung haben gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG und § 37 Abs. 7 BetrVG in Verbindung mit § 65 Abs. 1 BetrVG einen Anspruch darauf, ohne Minderung ihres Entgelts an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen teilzunehmen. Das gilt aber nur für Veranstaltungen, die ein für die Arbeit in der Jugend- und Auszubildendenvertretung erforderliches Wissen vermitteln.
Wer entscheidet, ob Jugend- und Auszubildendenvertreter:innen für eine Schulung freigestellt werden?
Darüber entscheidet gem. § 37 Abs. 6 BetrVG der Betriebsrat – nicht die Jugend- und Auszubildendenvertretung selbst. Das gilt auch für die Frage, wer von den Jugend- und Auszubildendenvertreter:innen und für wie lange eine Schulung besuchen soll. Allerdings dürfen sich die Jugend- und Auszubildendenvertreter:innen bei der Entscheidung des Betriebsrats mit vollem Stimmrecht beteiligen (§ 67 Abs. 2 BetrVG).
Unsere Ansprechpartnerinnen
Julia Gurr