Betriebsversammlung lebendig gestalten – Kolleg:innen aktiv einbinden und begeistern
11.03. – 14.03.2025 in Potsdam
09.12. – 12.12.2025 in Dresden
Die Jugend- und Auszubildendenvertretung: Grundlagen der JAV-Arbeit
10.02. – 14.02.2025 in Köln
17.02. – 21.02.2025 in Berlin
Grundlagenseminar zu Microsoft Office 365 für betriebliche Interessenvertretungen - Anwendungen und Einsatzmöglichkeiten kennenlernen
24.03. – 28.03.2025 in Berlin
Die Arbeit des Betriebsrates unter den Bedingungen des TEG
Konflikten begegnen, Interessen umsetzen25.03. – 28.03.2025 in Dortmund
08.09. – 11.09.2025 in Wernigerode
Häufige Fragen - FAQ's
Habe ich als Jugend- und Auszubildendenvertreter:in einen Anspruch auf Schulungskurse?
Ja. Die Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung haben gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG und § 37 Abs. 7 BetrVG in Verbindung mit § 65 Abs. 1 BetrVG einen Anspruch darauf, ohne Minderung ihres Entgelts an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen teilzunehmen. Das gilt aber nur für Veranstaltungen, die ein für die Arbeit in der Jugend- und Auszubildendenvertretung erforderliches Wissen vermitteln.
Wer entscheidet, ob Jugend- und Auszubildendenvertreter:innen für eine Schulung freigestellt werden?
Darüber entscheidet gem. § 37 Abs. 6 BetrVG der Betriebsrat – nicht die Jugend- und Auszubildendenvertretung selbst. Das gilt auch für die Frage, wer von den Jugend- und Auszubildendenvertreter:innen und für wie lange eine Schulung besuchen soll. Allerdings dürfen sich die Jugend- und Auszubildendenvertreter:innen bei der Entscheidung des Betriebsrats mit vollem Stimmrecht beteiligen (§ 67 Abs. 2 BetrVG).