Die Arbeit des Betriebsrates in Zeiten des TEG
Konflikten begegnen, Interessen umsetzen14.05. – 16.05.2024 in Frankfurt/Main
Resilienz und Betriebsratsamt / Schwerbehindertenvertrauenspersonsamt – Eigene Widerstandskräfte stärken
03.06. – 07.06.2024 in Kassel-Bad Wilhelmshöhe
02.12. – 06.12.2024 in Dresden
Schulung des Wahlvorstandes für die Wahl der JAV 2024 - normales Wahlverfahren
05.06. – 07.06.2024 in Magdeburg
17.06. – 19.06.2024 in Karlsruhe
Häufige Fragen - FAQ's
Habe ich als Jugend- und Auszubildendenvertreter:in einen Anspruch auf Schulungskurse?
Ja. Die Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung haben gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG und § 37 Abs. 7 BetrVG in Verbindung mit § 65 Abs. 1 BetrVG einen Anspruch darauf, ohne Minderung ihres Entgelts an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen teilzunehmen. Das gilt aber nur für Veranstaltungen, die ein für die Arbeit in der Jugend- und Auszubildendenvertretung erforderliches Wissen vermitteln.
Wer entscheidet, ob Jugend- und Auszubildendenvertreter:innen für eine Schulung freigestellt werden?
Darüber entscheidet gem. § 37 Abs. 6 BetrVG der Betriebsrat – nicht die Jugend- und Auszubildendenvertretung selbst. Das gilt auch für die Frage, wer von den Jugend- und Auszubildendenvertreter:innen und für wie lange eine Schulung besuchen soll. Allerdings dürfen sich die Jugend- und Auszubildendenvertreter:innen bei der Entscheidung des Betriebsrats mit vollem Stimmrecht beteiligen (§ 67 Abs. 2 BetrVG).