Mit positiver Psychologie zufrieden mehr erreichen – Chancen und Möglichkeiten als betriebliche Interessenvertretung nutzen
26.05. – 27.05.2025 in online
03.11. – 05.11.2025 in Hannover
Mitbestimmung und die Rolle der JAV in sozialen Angelegenheiten
02.06. – 06.06.2025 in Mannheim
23.06. – 27.06.2025 in Hamburg
Professionelle Büroorganisation: Effizienz und Kommunikation für Betriebsräte und Schwerbehindertenvertretungen
10.06. – 13.06.2025 in Fulda
04.08. – 07.08.2025 in Erfurt
Häufige Fragen - FAQ's
Habe ich als Jugend- und Auszubildendenvertreter:in einen Anspruch auf Schulungskurse?
Ja. Die Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung haben gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG und § 37 Abs. 7 BetrVG in Verbindung mit § 65 Abs. 1 BetrVG einen Anspruch darauf, ohne Minderung ihres Entgelts an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen teilzunehmen. Das gilt aber nur für Veranstaltungen, die ein für die Arbeit in der Jugend- und Auszubildendenvertretung erforderliches Wissen vermitteln.
Wer entscheidet, ob Jugend- und Auszubildendenvertreter:innen für eine Schulung freigestellt werden?
Darüber entscheidet gem. § 37 Abs. 6 BetrVG der Betriebsrat – nicht die Jugend- und Auszubildendenvertretung selbst. Das gilt auch für die Frage, wer von den Jugend- und Auszubildendenvertreter:innen und für wie lange eine Schulung besuchen soll. Allerdings dürfen sich die Jugend- und Auszubildendenvertreter:innen bei der Entscheidung des Betriebsrats mit vollem Stimmrecht beteiligen (§ 67 Abs. 2 BetrVG).
Unsere Ansprechpartnerinnen

Julia Gurr
