von Andreas Neuhoff
Die Betriebsratswahl 2026 steht vor der Tür und wird in euren Betrieben bereits heiß diskutiert. Manchmal schleichen sich in die Diskussionen auch Mythen ein, die wir auch in unseren Seminaren von Teilnehmenden regelmäßig hören. Mit diesem Artikel wollen wir mit diesen Mythen aufräumen!
Mythos 1: „eine generelle Briefwahl für alle ist erlaubt“
Aus Sicht der Wählenden ist das sicher die pragmatischste und einfachste Lösung: Jede:r Arbeitnehmer:in im Betrieb bekommt den Brief mit den Wahlunterlagen nach Hause. Jedoch stärkt die deutsche Rechtsprechung mit nahezu jedem neuen Urteil zu dieser Thematik die Urnenwahl. Es sieht die Briefwahl eher als Ausnahme an und hat schon mehrfach große Betriebsratswahlen für ungültig erklärt, weil der Wahlvorstand eine „Briefwahl für alle“ angeordnet hat - unabhängig davon, ob Wähler:innen die Voraussetzungen zum Erhalt der Briefwahl (§24 WO) objektiv erfüllten. Zuletzt hat das Bundesarbeitsgericht die Wahl des Betriebsrats beim Stammwerk von Volkswagen in Wolfsburg für ungültig erklärt (BAG, 23.10.2024 - 7 ABR 34/23), weil der Wahlvorstand nicht sorgsam mit der Anordnung der Briefwahl umgegangen ist. Der Wahlvorstand kann nur unter bestimmten und eng gefassten Voraussetzungen Unterlagen für die Briefwahl verschicken. Daher: dass eine generelle Briefwahl für alle erlaubt ist, ist falsch.
Mythos 2: „gewählte Betriebsräte haben Nachteile im Betrieb“
Hattest du diesen Gedanken auch schon mal? Aus dem Betriebsverfassungsgesetz kann diesen Gedanken allerdings nicht ableiten, eher schützt das Gesetz gewählte Betriebsrät:innen vor Nachteilen (und Vorteilen). Hier heißt es u.a. in §37, dass das Betriebsratsamt ein unentgeltliches Ehrenamt ist, welches aber während der Arbeitszeit stattfindet. Eventuelle Überstunden, die durch Betriebsratsarbeit anfallen, können ausgeglichen werden. Auch darf das Arbeitsentgelt während der Amtszeit und sogar ein Jahr darüber hinaus nicht weniger (oder mehr) betragen als bei vergleichbaren Arbeitnehmer:innen. Die Aussage, dass gewählte Betriebsräte Nachteile im Betrieb haben, ist falsch.
Mythos 3: „Wahlwerbung am Wahltag ist erlaubt“
Man kennt es vielleicht von Bundestagswahlen, bei denen am Wahltag eine mystische Stille bei der Wahlwerbung eintritt. Bei Betriebsratswahlen gibt es keine allgemeinen Absprachen oder automatischen Vorgaben hierzu. Aus §14 Betriebsverfassungsgesetz ergibt sich nur, dass die geheime und freie Wahl gewährleistet sein muss. Dies schließt Wahlwerbung unmittelbar im Wahllokal damit definitiv aus, weil es die Wähler:innen unzulässig unter Druck setzt. Allerdings verbietet es nicht die Wahlwerbung „bis zur letzten Sekunde“ im Betrieb. Der Wahlvorstand hat darauf zu achten, dass eine Beeinflussung der Wahl nicht eintritt. Die Aussage, dass Wahlwerbung am Wahltag erlaubt wäre, ist grundsätzlich richtig.
Mythos 4: „ein kleiner Fehler, und die Wahl ist hin“
Wenn man Kolleg:innen anspricht und fragt, ob sie Interesse an einer Tätigkeit im Wahlvorstand haben, weil man die Kolleg:innen für besonders vertrauensvoll und gewissenhaft hält, wird hin und wieder abgewunken und auf die Schwierigkeit der Wahl hingewiesen. Ja, ein Betriebsrat fällt nicht vom Himmel und die Wahlordnung hat es manchmal in sich. Das ist so. Aber kein Wahlvorstand macht alles zu 100% richtig. In §19 BetrVG heißt es, dass eine Wahl angefochten werden kann, wenn „gegen wesentliche Verfahrensvorschriften“ verstoßen worden ist und keine Berichtigung erfolgt ist. Also selbst, wenn man einen Fehler macht, gibt es meistens noch einen Ausweg. Dass bereits kleine Fehler grundsätzlich zur erfolgreichen Anfechtung führen, ist falsch.
Am besten besucht ihr als Wahlvorstand unsere Wahlvorstandsschulungen, denn dann seid ihr perfekt auf alle Eventualitäten der Betriebsratswahl vorbereitet!