Angebote für
Betriebsrät:innen

Seminarpaket

Alle Betriebsratsmitglieder haben Anspruch auf die Teilnahme an Bildungsveranstaltungen, welche die Grundlagen zu Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes vermitteln. 
Dafür bieten wir die drei Seminare als Paket an.

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Inhouseseminar

Bist du neu im Betriebsrat, in der Jugend- und Auszubildendenvertretung oder als Behindertenvertrauensperson? Oder willst du als langjährige:r Interessenvertreter:in weiter auf dem Laufenden bleiben? Dann sind die Seminare und Workshops der EVA Akademie genau das Richtige für dich.

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Strategieworkshop

Aller Anfang ist schwer, das gilt auch für die Arbeit in einem neu gewählten Betriebsrat. Als neue Betriebsratsmitglieder müsst ihr aber nicht bei null anfangen, denn die EVA Akademie hat eigens für euch einen Workshop entwickelt. Mit diesem Angebot unterstützen wir euch dabei, schnell die fachlichen und organisatorischen Voraussetzungen für eine erfolgreiche und strategisch geplante Arbeit im Betriebsrat zu schaffen.

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Häufige Fragen - FAQ's

Wie funktioniert das mit der Anmeldung?

 

Nachdem deine schriftliche Anmeldung bei uns eingegangen ist, bekommst du von uns eine Anmeldebestätigung. Falls die Veranstaltung schon ausgebucht sein sollte, informieren wir dich über Ersatztermine. Wenn Du Deine Buchung nicht über die Webseite machen möchtest, kannst Du hier das Anmeldeformular herunterladen.

 

Habe ich als Mitglied eines Betriebsrats oder Personalrats Anspruch auf Freistellung für Schulungen?

 

Ja, das ist in § 37 Abs. 6/§ 37 Abs. 7 BetrVG (ggf. § 40 BetrVG) festgelegt. Bei Bildungsmaßnahmen nach § 37 Abs. 6 BetrVG handelt es sich um einen kollektiven Anspruch des Betriebsratsgremiums. (Analog gilt § 46 Abs. 6/§ 46 Abs. 7 BPersVG für Personalräte.) Der Schulungsanspruch ist zeitlich nicht begrenzt, sondern richtet sich ausschließlich danach, was für die Arbeit im Gremium erforderlich ist.

 

Wer entscheidet, ob ich an einer Schulungsveranstaltung teilnehmen darf?

 

Der Betriebsrat bzw. Personalrat entscheidet, ob es für seine Arbeit erforderlich ist, dass eines oder mehrere seiner Mitglieder an einer Schulung teilnehmen. Der Besuch von Einführungsseminaren zur Betriebsverfassung, zum Arbeitsrecht und zur Arbeitssicherheit ist im Sinne der Gesetze grundsätzlich erforderlich. Ebenfalls als erforderlich gelten alle Schulungen, die der Betriebsrat oder Personalrat unter Berücksichtigung der konkreten Situation im einzelnen Betrieb sofort oder demnächst benötigt, um seine Aufgaben sachgemäß wahrnehmen zu können. Für die Frage, ob eine Schulung erforderlich ist, kommt es gegebenenfalls auch darauf an, welche Aufgabe ein Mitglied des Betriebs- bzw. Personalrats innerhalb des Gremiums wahrnimmt. Bei den dabei erforderlichen Kenntnissen kann es sich sowohl um Grundkenntnisse als auch um Spezialkenntnisse handeln.

 

Was bedeutet „Erforderlichkeit“?

 

Das Bundesarbeitsgericht hat den Begriff der Erforderlichkeit wie folgt definiert: „Die Vermittlung bestimmter Kenntnisse ist dann erforderlich, wenn diese unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Betrieb und im Betriebsrat notwendig sind, damit der Betriebsrat seine gegenwärtigen oder in naher Zukunft entstehenden Aufgaben sach- und fachgerecht erfüllen kann“ (Vgl. BAG vom 9.10.1973, AP Nr. 4 zu § 37 BetrVG).

 

Was muss der Betriebsrat oder Personalrat tun, um eine Schulung zu genehmigen?

 

Der Betriebsrat bzw. Personalrat muss bei einer Sitzung innerhalb eines eigenen Tagesordnungspunktes einen Beschluss über die erforderlichen Schulungsmaßnahmen fassen. Dabei entscheidet er, welche Mitglieder des Gremiums an welchen Seminaren, Workshops oder sonstigen Schulungen teilnehmen. Diesen Beschluss muss er dem Arbeitgeber mitteilen und außerdem den Schulungsbedarf begründen.

 

Was muss der Betriebsrat oder Personalrat bei einer Genehmigung einer Schulung berücksichtigen?

 

Die betrieblichen Notwendigkeiten. Es empfiehlt sich daher eine frühzeitige Planung der Bildungsmaßnahmen nicht nur für Betriebs- bzw. Personalratsmitglieder, sondern auch für Ersatzmitglieder, die regelmäßig an Sitzungen teilnehmen, damit innerbetriebliche Planungen dem Besuch der Schulungen nicht entgegenstehen. Dem Arbeitgeber ist mitzuteilen, wer an welcher Schulung teilnehmen soll, welche Themen dort behandelt werden, wann und wo die Veranstaltung stattfindet, warum die Teilnahme notwendig ist und welche Kosten voraussichtlich entstehen werden.

 

Welche Kosten muss der Arbeitgeber übernehmen?

 

Bei einer Seminarteilnahme auf der Grundlage von § 37 Abs. 6 BetrVG bzw. § 46 Abs. 6 BPersVG etc. trägt der Arbeitgeber folgende Kosten:

•          Seminargebühr

•          Unterbringungskosten

•          Reisekosten und Spesen

 

Werden Lohn und Gehalt für die Dauer des Seminars weiterbezahlt?

 

Ja.

 

Was ist zu tun, wenn der Arbeitgeber Einwände gegen eine Freistellung für eine Schulung hat?

 

In diesem Fall sollte der Betriebsrat bzw. Personalrat an seinem Beschluss festhalten. Nach erneuter Beratung ist folgender Beschluss zu fassen: „Der Betriebsrat bzw. Personalrat bestätigt nach eingehender Beratung seinen Entsendungsbeschluss nach § 37 Abs. 6 BetrVG (bzw. § 46 Abs. 6 BPersVG).“ Auf dieser Grundlage ist eine Teilnahme der einzelnen Betriebsrats- oder Personalratsmitglieder an der Schulungsveranstaltung auf jeden Fall möglich.

 

Was geschieht, wenn der Arbeitgeber die Freistellung ablehnt?

 

Die Freistellung für den Besuch der Schulung gilt als bewilligt, wenn sie der Arbeitgeber nicht bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Schulung ablehnt. Eine Ablehnung muss schriftlich erfolgen. Lehnt der Arbeitgeber einen Beschluss des Betriebsrats bzw. Personalrats zur Entsendung von Interessenvertreter:innen zu einer Schulung ab, weil die betriebliche Notwendigkeit aus seiner Sicht nicht ausreichend berücksichtigt wurde, muss er innerhalb von 14 Tagen das Arbeitsgericht bzw. die Einigungsstelle anrufen. Unterlässt er dies, so können die betroffenen Mitglieder des Betriebsrats bzw. des Personalrats an der Schulungsmaßnahme teilnehmen. Grundsätzlich gilt: Der Beschluss des Betriebsrats bzw. Personalrats zur Entsendung zu einer Schulung hat so lange Bestand, wie er nicht durch Beschluss eines Arbeitsgerichts aufgehoben ist. Wenn es zu einem Streit um die Teilnahme an Schulungsmaßnahmen kommt, empfiehlt es sich, das EVA Team Interessenvertretung und Beratung zu kontaktieren.

 

Werde ich als Ersatzmitglied des Betriebsrats oder Personalrats auch für Schulungen freigestellt?

 

In der Regel nicht, denn Ersatzmitglieder haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Teilnahme an Schulungsmaßnahmen nach § 37 Abs. 6 BetrVG bzw. § 46 Abs. 6 BPersVG. Es gibt aber Ausnahmen: Ersatzmitglieder, die häufig oder regelmäßig verhinderte Betriebsrats- oder Personalratsmitglieder vertreten und spezielle Aufgaben übernehmen, können an Schulungsmaßnahmen nach § 37 Abs. 6 BetrVG und § 46 Abs.6 BPersVG teilnehmen. Somit hat in der Regel das erste Ersatzmitglied Anspruch auf Teilnahme an Schulungsmaßnahmen. In diesem Fall gilt das gleiche Vorgehen wie bei den regulären Betriebsrats- oder Personalratsmitgliedern.

 

Unsere Ansprechpartner:innen

Erik Thomas

Erik Thomas

Berater & Pädagogischer Referent

Tel: 030 30875-176
Mobil: 0172 6633381

E-Mail

Anne Kampf

Veranstaltungsmanagement

Tel: 030 30875-20

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