Angebote für
Aufsichtsrät:innen

Häufige Fragen - FAQ's

Habe ich als Mitglied eines Aufsichtsrats Anspruch auf Teilnahme an Schulungen?

 

Ja – und unter Umständen auch eine Pflicht dazu: Aufsichtsratsmitglieder müssen nach gültiger Rechtsprechung die nötigen Mindestkenntnisse und -fähigkeiten zur Wahrnehmung ihrer Tätigkeit im Gremium entweder besitzen oder sich aneignen. (Vgl. BGH 27/28 vom 15.11.1982 - II ZR, BGHZ 85, 293). Außerdem können sie sich nach § 109 Abs. 1 Satz 2 AktG von externen Sachverständigen beraten lassen.

 

Wer übernimmt die Kosten für die Aufsichtsratsschulung?

 

Wenn eine Schulung die für das Mandat erforderliche Qualifikation vermittelt, so hat das Aufsichtsratsmitglied Anspruch auf bezahlte Arbeitsfreistellung und Erstattung der Schulungskosten gem. §§ 675 und 670 BGB durch den Arbeitgeber.

 

Weiterbildungen für Aufsichtsrät:innen

Wer im Auftrag der Beschäftigten Mitglied eines Aufsichtsrats ist, kann und soll sich regelmäßig weiterbilden. Nach gültiger Rechtsprechung müssen Aufsichtsratsmitglieder gewisse Qualifikationen zur Wahrnehmung ihres Mandats besitzen oder sich aneignen. Der „Deutsche Corporate Governance Kodex“, der Empfehlungen zur guten Unternehmensführung gibt, definiert die Anforderungen an Aufsichtsrät:innen wie folgt: „Mitglieder des Aufsichtsrats nehmen die für ihre Aufgabe erforderlichen Aus- und Fortbildungen eigenverantwortlich wahr. […] Die Gesellschaft soll die Mitglieder des Aufsichtsrats bei ihrer Amtseinführung sowie den Aus- und Fortbildungsmaßnahmen angemessen unterstützen.“

Grundlegende und spezielle Schulungen

Damit ihr als Arbeitnehmervertreter:innen im Aufsichtsrat diesem Weiterbildungsgebot nachkommen könnt, hat die EVA eine jährliche Aufsichtsratsschulungsreihe entwickelt. In den Seminaren vermitteln wir die Grundlagen der Aufsichtsratsarbeit, zudem bieten wir weiterführende Schulungen zu speziellen Themen an. Dabei haben wir immer die strategischen Handlungsmöglichkeiten der Arbeitnehmervertreter:innen im Blick. Bei unseren speziell auf die Situation in eurem Aufsichtsrat zugeschnittenen Seminaren richten wir uns ganz nach euren inhaltlichen und zeitlichen Bedürfnissen.

Rechtliche Voraussetzungen

Wenn ihr in eurer Funktion als Aufsichtsrät:in eine Schulung besucht, müsst ihr natürlich nicht persönlich für die Kosten aufkommen. Aufsichtsratsmitglieder haben anlog § 37 BetrVG einen Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung während der Schulung und nach §§ 670, 675 BGB auf Erstattung der Kosten durch das Unternehmen. Außerdem muss euch das Unternehmen analog § 37 BetrVG für die Dauer der Schulung freistellen, hierfür bedarf es keiner Genehmigung.

Weiterführende Informationen

Habt ihr Fragen rund um das Thema Aufsichtsratsschulungen? Wollt ihr eine individuelle Schulung für die Arbeitnehmervertreter:innen eures Aufsichtsrats organisieren? Dann wendet euch gerne an das „Team Interessenvertreter:innen und Beratung“ der EVA.

Unsere Ansprechpartner:innen

Florian Wrobel

Teamleitung Interessenvertretung & Beratung

Mobil: 0176 19051558

E-Mail

Melanie Schwer

Veranstaltungsmanagement

Tel: 030 308 75 032

E-Mail