Betriebsratsmitglieder haben das Recht auf externe Beratung, um ihre Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können. Auf dieser Seite erfahrt ihr, auf welcher rechtlichen Grundlage ihr unsere Beratungsleistungen in Anspruch nehmen könnt.
Fachberatung für Betriebsrät:innen
Das Recht auf externe Beratung ist im Betriebsverfassungsgesetz festgeschrieben. § 80 Abs. 3 BetrVG regelt die Hinzuziehung von Sachverständigen, § 111 BetrVG die Hinzuziehung von Berater:innen. Des weiteren leiten sich rechtliche Grundlagen für die Hinzuziehung von externer Beratung aus den folgenden Paragrafen des Betriebsverfassungsgesetzes ab:
§ 40 Abs. 1 Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats, in Verbindung und Anwendung des § 80 Abs. 3 Allgemeine Aufgaben – hier Hinzuziehung Sachverständige
§ 80 Allgemeine Aufgaben
§ 87 Mitbestimmungsrechte
§ 90 Unterrichtungs- und Beratungsrechte
§ 92 Personalplanung
§ 92a Beschäftigungssicherung
§ 106 Wirtschaftsausschuss
§ 111/112 Betriebsänderungen, Interessenausgleich und Sozialplan
Einen Anspruch auf externe Beratung haben Betriebsrät:innen auch im Zusammenhang mit Maßnahmen, die sich aus dem Initiativrecht ergeben. Auch hier gilt, dass es ein Recht auf externe Beratung gibt, wenn die Sachverhalte inhaltlich so schwierig sind, dass die Betriebsrät:innen ihre Aufgaben ohne fachlichen Rat nicht ordnungsgemäß wahrnehmen können.