Der „Deutsche Corporate Governance Kodex“ fordert: „Mitglieder des Aufsichtsrats nehmen die für ihre Aufgabe erforderlichen Aus- und Fortbildungen eigenverantwortlich wahr. Dabei sollen sie von der Gesellschaft angemessen unterstützt werden" (Grundsatz 18). Das bedeutet der Gesetzgeber sieht eine Pflicht für Mitglieder von Aufsichtsräten zur regelmäßigen Weiterbildung.
Die EVA unterstützt Euch mit Schulungen
Gerne unterstützt Euch die EVA dabei, diesem Weiterbildungsgebot nachzukommen. Wir bieten Euch im Rahmen unserer jährlichen Aufsichtsratsschulungsreihe Seminare zu den Grundlagen der Aufsichtsratsarbeit aber auch zu weiterführenden speziellen Themen an. Dabei haben wir immer auch konkret die strategischen Handlungsmöglichkeiten aus Sicht der Arbeitnehmervertreter*innen im Blick. Selbstverständlich könnt Ihr bei uns auch, auf die „Arbeitnehmerbank“ in Eurem Aufsichtsrat individuell zugeschnittene Inhouse-Schulungen buchen. Hier können wir uns ganz nach Euren inhaltlichen und zeitlichen Bedürfnissen richten.
Rechtliche Voraussetzungen
Solltet Ihr in Eurer Funktion als Aufsichtsrat eine Schulung besuchen, müsst Ihr natürlich nicht persönlich für die Kosten aufkommen. Aufsichtsratsmitglieder haben anlog des § 37 BetrVG einen Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung während der Schulung und nach §§ 670, 675 BGB auf Erstattung der Kosten durch das Unternehmen. Außerdem muss Euch das Unternehmen analog §37 BetrVG für die Dauer der Schulung freistellen, hierfür bedarf es keiner Genehmigung.
Weiterführende Informationen
Falls Ihr Fragen rund um das Thema Aufsichtsratsschulungen habt oder eine individuelle Schulung für Euere Arbeitnehmerbank organisieren wollt, dann wendet Euch gerne an das Team „Beratung Interessenvertreter*innen“ der EVA.